Jährliche Kontrolle von Kleinlöschgeräten
2006 wurde eine Bemessungsnorm unter der Bezeichnung NEN 4001:2006 verabschiedet. Hier erfahren Sie Näheres zu dieser Norm.
Bemessungsnorm für Kleinlöschgeräte
Ein Gebäude muss je nach Brandgefahr und Verwendungszweck in verschiedene Zonen eingeteilt werden. Anschließend richtet sich die Mindestanzahl der anzubringenden Löschgeräte nach der Grundfläche der jeweiligen Gebäudezone.
Grundbrandschutz
Bei normaler Brandgefahr gelten folgende Auflagen:
je 150 m2 mindestens 1 Feuerlöscher mit einem Inhalt von 6 kg Pulver oder 6 Litern Schaum; |
je 225 m2 mindestens 1 Feuerlöscher mit einem Inhalt von 9 kg Pulver oder 9 Litern Schaum; |
mindestens 2 Löschgeräte pro Gebäudezone; wenn die Zone kleiner als 100 m2 ist, genügt 1 Löschgerät mit mindestens 6 kg Pulver oder 6 Litern Schaum; |
Die Löschgeräte müssen immer gut zugänglich sein und dürfen nicht mehr als 20 Meter entfernt hängen. |
Zusätzlicher Brandschutz
Neben der Grundbrandschutzausstattung müssen in Räumen mit erhöhter Brandgefahr wie Serverräumen, Küchen, Heizungsräumen, Chemikalienlagern usw. zusätzliche Feuerlöscher angebracht werden. Zu diesem Zweck sind auch kleinere Feuerlöschgeräte mit einem Inhalt von 2 kg Kohlensäureschnee zulässig.